Nehmen Sie bitte die Anleitung Ihrer Waschmaschine in die Hand, schließen Sie die Augen, und versuchen Sie herauszufinden, was der Wollwaschgang eigentlich genau macht, und wie er zu bedienen ist. Anschließend öffnen Sie die Augen (das dient Ihrem verletzungsfreien Gang durch die Wohnung), gehen zur Waschmaschine, und versuchen mit geschlossenen Augen den korrekten Wasch- und Schleudergang einzustellen. Wie weit sind Sie damit erfolgreich?
Vielen Menschen ergeht es beim Besuch Ihrer Website oder Ihres Onlineshops ähnlich. Es ist aus verschiedensten Gründen kaum möglich, die Bestellung eines Produkts umzusetzen, oder zur Beschreibung einer Dienstleistung zu kommen. Zu verwirrend ist das, was vorgelesen wird vom Screen Reader. Zu klein sind die Linkflächen, die angeklickt werden müssen. Zu unverständlich sind die Texte der Website. Digitale Barrierefreiheit ist nicht vorhanden oder nur zu einem Teil.
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Apps und alle Arten von digitalen Inhalten so gestaltet sind, dass jeder sie nutzen kann. Also egal, ob dieser Mensch mit oder ohne Beeinträchtigung durch das Leben geht.
Dazu gibt es nun auch eine gesetzliche Verpflichtung. Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), veröffentlicht am 19. Juli 2023, setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um, und gilt ab dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Unternehmen, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen, sofern sie unter das Gesetz fallen. Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice.
Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen sowie bei unverhältnismäßigem Aufwand oder grundlegender Produktveränderung. Genaueres können Sie dazu in diesem Artikel der Wirtschaftskammer Österreich nachlesen: https://www.wko.at/ce-kennzeichnung-normen/informationen-zum-barrierefreiheitsgesetz
Doch stellen Sie sich nicht gleich ins Ausnahmen-Eck, sondern sehen wir uns die wichtigsten Infos und Umsetzungen digitaler Barrierefreiheit an.
Was versteht man unter digitaler Barrierefreiheit?
Digitale Barrierefreiheit bedeutet also, dass digitale Inhalte, Produkte und Dienstleistungen von allen Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten, auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dies schließt Menschen mit körperlichen oder intellektuellen Beeinträchtigungen, Senior:innen, Personen mit unterschiedlichen Muttersprachen oder Sprachniveaus sowie Kinder ein. Es geht darum, Nachteile oder Umwege in der Nutzung zu vermeiden und eine möglichst vollständige digitale Erfahrung für alle zu ermöglichen.
Die Wichtigkeit digitaler Barrierefreiheit liegt nicht nur in der sozialen Verantwortung, allen Menschen die digitale Teilhabe zu ermöglichen, sondern auch in wirtschaftlichen Vorteilen. Barrierefreie Angebote können den Kund:innenkreis erweitern, die Wettbewerbsfähigkeit stärken und zu besseren Suchmaschinenrankings führen. Seit 2025 sind auch privatwirtschaftliche Unternehmen in der EU durch den European Accessibility Act (EAA) zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit verpflichtet, was die gesetzliche Relevanz unterstreicht.
Die vier Grundprinzipien der digitalen Barrierefreiheit
Digitale Barrierefreiheit baut auf vier Grundprinzipien auf, die sicherstellen sollen, dass digitale Inhalte für alle Nutzer:innen zugänglich sind:
- Wahrnehmbarkeit: Alle Informationen und Bestandteile der Benutzeroberfläche müssen so präsentiert werden, dass Nutzer:innen sie wahrnehmen können. Beispiele sind Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Audioinhalte, ausreichender Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarben und die Möglichkeit der Textvergrößerung.
- Bedienbarkeit: Alle Bestandteile der Benutzeroberfläche und alle Navigationselemente müssen bedienbar sein, auch ohne Maus, z.B. über die Tastatur, Berührung oder Sprachbefehle. Dies beinhaltet auch die Anpassbarkeit von Zeitlimits, die Möglichkeit, bewegte Inhalte anzuhalten, und eine klare Navigation.
- Verständlichkeit: Informationen und Benutzeroberflächen müssen verständlich sein. Dazu gehören die Verwendung klarer und einfacher Sprache (ggf. Leichte Sprache), Definitionen für ungewöhnliche Begriffe, konsistente Navigationselemente und Unterstützung bei der Fehlerkorrektur bei Formulareingaben.
- Robustheit: Alle Informationen und Bestandteile der Benutzeroberfläche müssen so implementiert sein, dass sie mit möglichst vielen User Agents (z.B. unterschiedlichen Browsern) und assistiven Technologien (z.B. Screenreadern) kompatibel sind. Dies wird durch standardkonforme Markups und die Bereitstellung von Namen, Rollen und Werten für nicht-standardisierte Komponenten erreicht.
Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien in der EU und in Österreich
Die rechtlichen Grundlagen der digitalen Barrierefreiheit in der EU gehen auf die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zurück. Die wichtigsten Richtlinien und Gesetze sind:
- Web Accessibility Directive (WAD) (Richtlinie 2016/2102): Diese Richtlinie legt erstmals europäisch harmonisierte und verbindliche Mindestvorgaben für die Gestaltung digitaler Produkte und Dienstleistungen öffentlicher Einrichtungen fest. In Deutschland wurde sie durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, § 12a »Barrierefreie Informationstechnik«) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) umgesetzt. Die BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Einrichtungen in Deutschland zusätzlich, wesentliche Inhalte und Hinweise zur Navigation auf der Startseite in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen.
- European Accessibility Act (EAA) (Richtlinie (EU) 2019/882): Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet der EAA auch privatwirtschaftliche digitale Produkte und Dienstleistungen des europäischen Binnenmarktes zur Einhaltung derselben Mindeststandards für Barrierefreiheit. In Deutschland wird der EAA durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) von 2021 umgesetzt, das sowohl Produkte (z.B. Computer, Smartphones) als auch Dienstleistungen (z.B. Messengerdienste, E-Books) umfasst. Kleinstunternehmen sind unter bestimmten Bedingungen ausgenommen.
- Europäische Norm EN 301 549: Sowohl WAD als auch EAA verweisen auf diese europäische Norm, die »Accessibility requirements for ICT products and services« definiert und als verbindlicher Standard gilt. Sie referenziert die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und deren Konformitätslevel.
Österreichische Gesetze
1. Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)
2. Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
3. Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und ihre Konformitätsstufen
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind internationale Empfehlungen für die Gestaltung barrierefreier Webinhalte, die von der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt werden. Sie konkretisieren die Richtlinien und Gesetze zur digitalen Barrierefreiheit und beschreiben detaillierte Vorgaben.
Die WCAG sind in drei Konformitätsstufen unterteilt, die den Grad der Erfüllung der Erfolgskriterien bestimmen:
- Stufe A: Die grundlegendsten Anforderungen, die erfüllt sein müssen.
- Stufe AA: Erweitert die Anforderungen der Stufe A und gilt in der EU als Mindestanforderung für die Barrierefreiheit einer Webseite. Die meisten Kriterien der EN 301 549 V3.2.1 entsprechen der WCAG 2.1 A bzw. AA.
- Stufe AAA: Die höchsten Anforderungen an die Barrierefreiheit, die nicht immer für alle Inhalte umsetzbar oder relevant sind.
Um den EU-Standard zu erreichen, müssen alle Erfolgskriterien der Konformitätsstufe A und AA erfüllt sein. Selbst wenn ein Großteil der Kriterien erfüllt ist, aber ein einziges Kriterium der Stufe A oder AA fehlt, gilt die Webseite nicht als WCAG-standardkonform nach dem EU-Standard. Es ist jedoch immer empfehlenswert, Maßnahmen zur Erhöhung der Zugänglichkeit umzusetzen, auch wenn nicht alle formalen Kriterien vollständig erfüllt werden können. Die WCAG 2.2 ist eine neuere Version, die die WCAG 2.1 erweitert; das Erfüllen von WCAG 2.2 Level AA erfüllt automatisch auch WCAG 2.1 Level AA.
Implementierungsmaßnahmen für die digitale Barrierefreiheit
Um digitale Barrierefreiheit zu implementieren, sind technische, gestalterische und redaktionelle Maßnahmen notwendig:
- Sprache und Aufbau einer Webseite: Das lang-Attribut im HTML (<html lang=«de«>) identifiziert die Sprache der Seite für Screenreader. HTML5 Landmarks (<header>, <main>, <nav>, <footer>, <aside>, <article>, <section>) bieten semantische Strukturierung und sollten anstelle von generischen <div>-Elementen verwendet werden. ARIA-Labels (aria-label) können zusätzliche Informationen zur Funktion von Abschnitten oder Elementen für assistive Technologien bereitstellen, wo klassische Elemente nicht ausreichen. Ein »Skip Link« ermöglicht es Nutzer:innen, wiederholende Inhaltsblöcke (z.B. Navigation) zu überspringen.
- Benutzerdefinierte Steuerelemente (Custom Controls): Für selbst erstellte Komponenten sind Rolle (role), Name (aria-label oder sichtbarer Text) und Wert (aria-checked, aria-expanded für Zustände) essenziell, damit assistive Technologien ihre Funktion und ihren Status erkennen können.
- Farben und Kontraste: Ein ausreichendes Kontrastverhältnis zwischen Text und Hintergrund ist entscheidend (mindestens 4,5:1 nach WCAG für normalen Text, 3:1 für großen Text). Farbe darf nicht das einzige unterscheidende Merkmal sein (z.B. sollte ein belegter Sitzplatz nicht nur rot, sondern auch mit einem Kreuz markiert werden). Interaktive Komponenten müssen in allen Zuständen kontrastreich sein.
- Alternativtexte (Alt-Texte): Beschreibende Texte für Bilder, Icons und Grafiken sind notwendig, wenn diese inhaltlich relevant sind. Sie werden von Screenreadern vorgelesen und erscheinen, wenn Bilder nicht geladen werden. Ein guter ALT-Text ist 80 bis 120 Zeichen lang und enthält eine neutrale Beschreibung dessen, was auf dem Bild zu sehen ist.
Diese Maßnahmen sollten idealerweise von Anfang an im Design- und Umsetzungsprozess berücksichtigt werden, um aufwendige Nachrüstungen zu vermeiden.
Für die Überprüfung der digitalen Barrierefreiheit gibt es sowohl automatisierte als auch manuelle Tools und Verfahren.
Automatisierte Tools liefern reproduzierbare Ergebnisse und decken schnell bestimmte Arten von Barrieren auf.
Beispiele:
- WAVE (Web Accessibility Evaluation Tool) von WebAIM: Zeigt Fehler (inkl. Kontrastfehlern), Warnungen und Informationen zu strukturellen Elementen direkt auf der überprüften Webseite an.
https://wave.webaim.org/
- Google Lighthouse: Ein Browser-Plug-in (u.a. für Chrome, Firefox), das neben Barrierefreiheit auch Performance und SEO analysiert. Es berechnet einen Performance Score und gibt Verbesserungsvorschläge, basierend auf Axe-core.
- JOOA11Y (in Joomla integriert): Ein kostenloser, automatischer Accessibility-Checker, der über 50 wichtige WCAG-Kriterien (Level A und AA) überprüft.
Manuelle Tools und Prüfverfahren: Diese ermöglichen eine präzisere Überprüfung bestimmter Aspekte, sind jedoch zeitaufwendiger und erfordern Kenntnisse der Kriterien.
Beispiele:
- Web Developer Tool von Cris Pederick: Eine Browsererweiterung, die bei der manuellen Überprüfung hilft, indem sie z.B. das Deaktivieren von Stylesheets oder das direkte Anzeigen von Alternativtexten ermöglicht. Es integriert auch automatisierte Verifizierungswerkzeuge.
- Leichte Sprache: Sie haben also einen Text in leichter Sprache verfasst, und möchten prüfen, ob Ihnen das gelungen ist. Dieses Tool deckt gnadenlos Schwächen auf.
In leichter Sprache zum Vergleich: Sie haben Text in leichter Sprache verfasst. Dieses Werkzeug deckt gnadenlos Schwächen auf.
https://www.leichte.sprache.sachsen.de/online-pruefer.html
- Die BITV-Selbstbewertung der Zertifizierungsstelle »Barrierefrei informieren und kommunizieren« (BIK) in Deutschland ist eine kostenlose Prüfliste mit 98 Prüfschritten auf Basis der BITV und EN 301 549, die auch ohne umfassendes Vorwissen durchgeführt werden kann.
https://studio.bitvtest.de/login
So gut wie immer ist eine Kombination aus automatisierten und manuellen Tests am effektivsten, da nicht alle WCAG-Kriterien automatisch überprüft werden können.
Content-Management-Systeme (CMS) und deren Umsetzung digitaler Barrierefreiheit
Content-Management-Systeme (CMS) wie WordPress, TYPO3 und Joomla können Entwickler:innen bei der Erstellung barrierefreier Websites unterstützen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die alleinige Verwendung von CMS-Modulen oder Plug-ins nicht automatisch eine gesetzeskonforme digitale Barrierefreiheit sicherstellt. Manche Layout-Vorlagen können die Umsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen sogar verhindern.
Empfehlenswert sind CMS, die:
- Kontrollierbare Verbesserungen und überprüfbare Optionen zur Barrierefreiheit bieten.
- Individuelle Unterstützung bei der Implementierung von Barrierefreiheit.
Beispiele:
- WordPress: Die Community verpflichtet sich zu Inklusivität und Zugänglichkeit, und der Editor soll WCAG-2.2-AA-Level konform werden. Es gibt eine Zertifizierung für barrierefreie Themes, aber WordPress bietet keine direkte Unterstützung bei der Einhaltung der Anforderungen im CMS selbst. Manche Themes und Plugins sind allerdings bekannt für ihre Barrierefreiheit.
- TYPO3: Bietet umfangreiche Funktionen und ein Accessibility-Team mit Hilfen und Tutorials. Das TYPO3 Bootstrap Package hat das AA-Level der WCAG 2.1 und den Standard EN 301 549 erreicht.
- Joomla: Die aktuelle Version 5.3.2 hält die WCAG-2.1-Standards (AA-Level) ein und verfügt über den integrierten, kostenlosen automatischen Accessibility-Checker JOOA11Y.
Unabhängig vom gewählten CMS ist eine manuelle Überprüfung auf Barrieren und die Pflege der verwendeten Plug-ins unerlässlich.
Instrumente zur Sicherstellung der Barrierefreiheit gemäß den EU-Richtlinien
Die EU-Richtlinien (WAD und EAA) schreiben neben den Mindeststandards für die konkrete Umsetzung der Barrierefreiheit auch verschiedene Instrumente zu deren Sicherstellung vor:
- Erklärung zur Barrierefreiheit: Öffentliche Einrichtungen müssen eine umfassende, detaillierte und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Webseiten und mobilen Anwendungen veröffentlichen. Diese soll transparent auf vorhandene Barrieren hinweisen und Begründungen für noch nicht umgesetzte Anforderungen liefern. Es gibt Muster und Leitfäden dafür, z.B. von der BFIT-Bund.
- Feedbackmechanismus: Webseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen müssen Nutzer:innen die Möglichkeit bieten, digitale Barrieren zu melden.
- Durchsetzungsverfahren: Bund und Länder sind verpflichtet, ein Verfahren zu installieren, um Nutzer:innen bei unbefriedigender oder ausbleibender Rückmeldung der öffentlichen Stelle nach einer Barrierenmeldung zu unterstützen. Dies ist in Deutschland im BFSG in Abschnitt 8 konkretisiert: Nutzer:innen können bei der zuständigen Landesbehörde zur Marktüberwachung Maßnahmen beantragen, wenn Barrierefreiheitsanforderungen nicht eingehalten werden.
- Regelmäßige Überprüfung: Die Einhaltung der Vorgaben zur Barrierefreiheitserklärung und des Feedbackmechanismus wird durch regelmäßige Stichproben von Überwachungsstellen (z.B. BFIT-Bund für Bundesebene, Landesüberwachungsstellen für Bundesländer) überprüft.
Diese Instrumente sollen Transparenz schaffen, die fortlaufende Auseinandersetzung mit Barrierefreiheit fördern und eine Möglichkeit zur Meldung und Behebung von Zugänglichkeitsproblemen bieten.
Barrierefreiheit für alle
Barrierefreiheit ist nicht nur für Menschen mit Beeinträchtigungen von Vorteil, sondern verbessert die Benutzbarkeit für alle Nutzer:innen, einschließlich »Digital Natives« und Personen ohne anerkannte Behinderung.
- Verbesserte Benutzerfreundlichkeit: Hohe Farbkontraste, große Klickflächen und klare Strukturen auf Webseiten erleichtern die schnelle Erfassung von Inhalten und die Navigation für alle. Das kommt auch Kindern, Senior:innen, digitalen Neulingen und selbst »Digital Natives« ohne Sehbeeinträchtigungen zugute, da sie Inhalte auf einen Blick schneller und besser erfassen können.
- Sprachliche Verständlichkeit: Eine einfache und klare Sprache, oder Inhalte in Leichter Sprache, sind nicht nur für Menschen mit Lernschwierigkeiten wichtig, sondern erleichtern auch Personen mit Migrations- oder Fluchthintergrund, die eine neue Sprache lernen, den Zugang zu Informationen.
- Wirtschaftliche Vorteile: Eine barrierefreie Webseite ist keine separate Version für Menschen mit Behinderungen, sondern eine Voraussetzung, um Inhalte für alle gut nutzbar und verständlich anzubieten. Dies erweitert den potenziellen Nutzer:innen- und Kund:innenkreis und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.
- Suchmaschinenoptimierung (SEO): Websites, die Alternativtexte für Grafiken, Bilder und Logos verwenden und Texte technisch und inhaltlich gut strukturieren, werden von Suchmaschinen besser bewertet und als Suchergebnisse priorisiert angezeigt.
Fazit
Die Erstellung barrierefreier Websites erhöht üblicherweise den Aufwand. Und damit ist es nicht getan, auch bei der redaktionellen Arbeit steigt der Aufwand, wenn das Ergebnis barrierefrei bleiben soll.
Doch Barrierefreiheit ist eine integrale Voraussetzung für jede Website, um ein gut nutzbares, wirtschaftliches und gesetzeskonformes digitales Angebot zu schaffen, das die digitale Teilhabe für alle Menschen ermöglicht.
Auch wir arbeiten an unserer Website, soweit wir aktuell dazu kommen, um eine vollständig barrierefreie Website anbieten zu können. Dazu haben wir einen umfangreichen Kurs zu diesem Thema besucht. Unser Wissen stellen wir gerne auch Ihnen zur Verfügung.