Ein kleiner Lichtblick in der oft düsteren Wüste der Rechtsprechung. Denn laut dem Gerichtshof haftet Google nicht für die Nutzung von Markennamen durch Werbetreibende als auslösendes Suchwort für die eigenen Anzeigen. So hat der europäische Gerichtshof kürzlich entschieden.
Die Verkaufsmethoden mancher Agenturen
Gestern hatte ein Kunde meinen Manager-Zugriff auf sein Google AdWords-Konto entfernt. Überraschend für mich, also rief ich an und fragte, ob das Absicht war, oder ob es versehentlich passiert ist. Ich hörte, dass der Kunde sich kurzfristig für eine neue Betreuung entschieden hat, obwohl er mit meiner Leistung sehr zufrieden war (deutlich gestiegene Verkäufe seit Beginn der AdWords-Betreuung durch mich). [Weiterlesen...]
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Deutschland zu AdWords und Markennamen in Deutschland
Eben gab es lange erwartete Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs in Deutschland zur Verwendung von Markennamen bei Google AdWords als anzeigenauslösende keywords.
Im Fall der Nutzung einer geschützten Marke als auslösendes keyword (“bananabay”) hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt. Die Frage wird dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt. Die Annahme einer Markenverletzung hängt in einem solchen Fall davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Keyword eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt.
Im Fall der Nutzung eines keywords, das ein Fachbegriff (“pcb” – printed circuit board) ist und aber gleichzeitig auch Teil eines geschützten Markennamens (“”PCB-POOL”) ist, hat der Bundesgerichtshof eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Es liegt in solchen Fällen keine Kennzeichenverletzung vor.
Im Fall einer Verwendung eines keywords (“Beta Layout”), das gleichzeitig auch Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung der Klägerin (“Beta Layout GmbH”) war, hat der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Unterlassungsanspruch verneint. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der klagenden Partei stamme, es fehle die Verwechslungsgefahr.
Dazu auch ein Kommentar der IT-Recht Kanzlei auf contentmanager.de.
Die Entscheidungsbegründungen des BGHs stehen zwar noch aus, aber es scheint Vernunft und Hausverstand in die Rechtsprechung einzukehren. Mit der üblichen Verzögerung wird das wohl auch in Österreich bald so umgesetzt werden.
