Mediengesetz-Novelle ab 1.7.2012 in Österreich

Gleich vorab: bei “kleinen Websites/kleine Newsletter” (Präsentation des Medieninhabers: z.B. Unternehmenswebsite, oder Webshop) ergeben sich aus der Novelle keine Änderungen. Anders dagegen bei Websites/Newsletter, die auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten.

© istockphoto / Markus Imorde

Bei “großen” Websites/Newsletter sind ab Juli sämtliche „direkt oder indirekt beteiligten Personen“ anzugeben.

  • Bei Gesellschaften und Stiftungen: Vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte

Wenn die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften sind, dann sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Und wenn das ebenfalls wieder Gesellschaften sind, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben. Und so weiter, und so fort.

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